Fehlende wissenschaftliche Standards

pDL: G-BA will mitreden

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Berlin -

Auch beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat man sich Gedanken über die Apothekenreform gemacht. Vor allem die Ausweitung der pharmazeutischen Dienstleisterung (pDL) sehen die unparteiischen Mitglieder skeptisch: Kritisiert werden „Friktionen zu dem sonst im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltenden Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot und damit den bestehenden Grundprinzipien des Leistungsrechts des Sozialgesetzbuchs (SGB V)“.

Grundsätzlich begrüße man das Bestreben, Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken auch unter möglicher Einbindung von Apotheken und somit eine flächendeckende Versorgung zu stärken. Die vorgesehene Ausweitung der pDL begegne jedoch rechtlichen Bedenken: „Ohne inhaltlich-methodische Vorgaben überlässt die bislang noch ausfüllungsbedürftige Regelung der maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker mit dem GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem PKV-Verband einen bislang offenbar unbegrenzten Gestaltungsraum, um Anspruchsvoraussetzungen über Maßnahmen zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken zu bestimmen und diese möglicherweise auch fernab von den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin festzulegen.“

Zwar werde der Bundesapothekerkammer (BAK) aufgegeben, auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Standards jeweils eine Standardarbeitsanweisung mit Empfehlungen für die Durchführung der genannten pDL zu entwickeln. Dabei handle es sich aber allein um „Empfehlungen“, so die G-BA-Spitze. „Eine Pflicht zur Berücksichtigung oder anderweitige Bindungswirkung bereits auf Ebene der Verträge zwischen der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem GKV-Spitzenverband ist nicht ersichtlich und die Berücksichtigung insoweit offenbar nicht zwingend.“

Zum anderen beträgen diese Empfehlungen lediglich die „Durchführung“ der pDL; es gebe keinerlei inhaltliche Bestimmungen dazu, ob die Durchführung überhaupt angezeigt sei. „Weder im Wortlaut des Entwurfs der Regelung selbst noch in den dazu erläuternden Begründungen wird die möglicherweise bestehende Friktion zu der dem G-BA zugewiesenen Regelungskompetenz adressiert.“

Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen habe der G-BA etwa in der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und in der Krebsfrüherkennungsuntersuchungs-Richtlinie geregelt. Hierbei habe man neben dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen vor allem Kriterien der evidenzbasierten Medizin berücksichtigt. Zur Einhaltung dieses Qualitätsmaßstabs und zur Vermeidung von entstehenden Friktionen auf Umsetzungsebene sei die zwingende Beachtung von durch den G-BA bereits geprüften und in Prüfung befindlichen Maßnahmen unerlässlich, heißt es in der Stellungnahme.

Bei den erweiterten Schutzimpfungen fordert der G-BA eine Klarstellung: Hier werde nämlich im aktuellen Entwurf auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) verwiesen. Den Anspruch auf Durchführung begründe aber die entsprechende Richtlinie des G-BA; diese müsse daher in den Gesetzestext aufgenommen werden.

Gut findet der G-BA außerdem, dass die Abgabe von Rx ohne Rezept eine Selbstzahlerleistung ist.

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